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Haus- und Badeordnung

I. Allgemeines

  1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und der Sauberkeit im gesamten Bereich des Bades einschließlich des Eingangsbereiches und der Außenanlagen.
  2. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte, erkennt jeder Badegast die Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen Anordnungen für einen sicheren und geordneten Betrieb an.
  3. Die Einrichtungen des Bades sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden. Bei schuldhaft verursachten Verunreinigungen, kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe sich individuell nach dem entstandenen Aufwand für die Schadensbeseitigung bemisst.
  4. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
  5. Das Rauchen ist im Freibad nur außerhalb des Umkleide-, Sanitär- und Badebereiches gestattet. Die Liegewiesen sind von Zigarettenresten freizuhalten.
  6. Behälter aus Glas oder Porzellan sind im Freibad – mit Ausnahme im Kioskbereich – nicht gestattet.
  7. Das Betriebspersonal übt gegenüber allen Besucher*innen das Hausrecht aus. Besucher*innen, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.
  8. Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben. Über diese Gegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
  9. Den Badegästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte oder Fernsehgeräte zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Badegäste kommt.
  10. Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren ausdrückliche Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke sowie für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Werkleitung.

II. Öffnungszeiten und Zutritt

  1. Die Öffnungszeiten und der Einlassschluss werden öffentlich bekannt gegeben. Die Öffnungszeiten können witterungsbedingt verlängert oder verkürzt werden. Ansprüche gegen den Betreiber können hieraus nicht abgeleitet werden. Einlassschluss ist 60 Minuten vor Betriebsende. Die Badezone ist 20 Minuten vor Betriebsschluss zu verlassen.
  2. Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades oder Teile davon, z.B. durch Schul- oder Vereinsschwimmen, Kursangebote oder Veranstaltungen, einschränken, ohne dass daraus ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes besteht.
  3. Der Zutritt ist nicht gestattet für:
    a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
    b) Personen, die Tiere mit sich führen,
    c) Personen, die an einer meldepflichtigenübertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden,
    d) Personen, die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen nicht badeüblichen Zwecken nutzen wollen, außer die Betriebsleitung hat eine derartige Nutzung genehmigt.
  4. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
  5. Für Kinder unter 7 Jahren ist die Begleitung durch eine geeignete Begleitperson erforderlich.
  6. Jeder Badegast muss im Besitz eines gültigen Eintrittsausweises für die entsprechende Leistung sein. Die jeweils gültige Entgeltregelung ist Bestandteil dieser Haus- und Badeordnung.
  7. Gelöste Eintrittsausweise werden nicht zurückgenommen, Entgelte bzw. Gebühren nicht zurückgezahlt. Für verlorene 10er Karten wird kein Ersatz geleistet. Hiervon ausgenommen sind Saisonkarten. Bei Nachweis des Verlustes werden diese gegen Zahlung der Bearbeitungskosten ersetzt. Beim Verlassen des Bades verliert der geleistete Eintritt seine Gültigkeit. Saisonkarten sind unaufgefordert vorzuzeigen.
  8. Die Zulassung von Schulklassen und Vereinen, sowie von Sportveranstaltungen, wird von der Betriebsleitung besonders geregelt. Bei der Benutzung des Freibades durch geschlossene Abteilungen und auch von Schulklassen ist eine verantwortliche geeignete Aufsichtsperson mit Kenntnissen in Erster Hilfe sowie der Selbstrettung und Fremdrettung zu bestellen. Diese ist verpflichtet, für die Einhaltung der Vorschriften dieser Haus- und Badeordnung und etwaiger sonstigen Anordnungen der Betriebsleitung und ihren Bediensteten zu sorgen; sie ist ferner für die Sicherheit der Gruppe verantwortlich. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtspersonals bleiben dadurch unberührt.

III. Haftung

  1. Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Badegäste. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Badegastes aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Badegast aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Badegast regelmäßig vertrauen darf. Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittsgeld beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Satz 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.
  2. Dem Badegast wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte. Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Badegastes, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren.

IV. Benutzung des Bades

  1. Die Badezeit dauert maximal bis zum Badeschluss an dem Tag, an dem das Bad betreten wurde.
  2. Der Badegast ist für das Verschließen des Garderobenschrankes und die Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich. Für verlorene Schlüssel für Wertsachenschließfächer sind vor Aushändigung der Wertsachen 25 € zu entrichten. In derartigen Fällen ist vor der Aushändigung der Kleidung das Eigentum an den Sachen nachzuweisen. Der/die Verlierer*in erhält diesen Betrag zurück, falls der Schlüssel gefunden wird.
  3. a. Garderobenschränke, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind, werden vom Badpersonal geöffnet. Der Inhalt wird danach als Fundsache behandelt.
    b. Garderobenschränke, welche zum Ende der Badesaison nicht geräumt sind, werden vom Badpersonal geöffnet und die Wertsachen beim Fundamt der Stadt abgegeben.
  4. Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden.
  5. Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
  6. Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in üblicher Badekleidung gestattet.
  7. Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Badegäste.
  8. Die Benutzung der Sprunganlage ist nur nach der Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet. Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass
    a. der Sprungbereich frei ist,
    b. nur eine Person das Sprungbrett betritt,
    c. nicht seitwärts gesprungen wird.
    Das Unterschwimmen des Sprungbereiches – bei Freigabe der Sprunganlage – ist untersagt.
  9. Die Rutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Hinweisbeschilderungen benutzt werden. Der Sicherheitsabstand muss eingehalten werden. Der Eintauchbereich muss sofort verlassen werden.
  10. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Hineinwerfen anderer Personen in das Becken ist untersagt.
  11. Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z.B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräten) und Schwimmhilfen, ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
  12. Ballspiele dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen ausgeübt werden
  13. Das Reservieren von Stühlen und Liegen ist nicht gestattet.
  14. Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden.
  15. Alle Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind pfleglich zu behandeln. Papier, Abfälle und sonstige Gegenstände sind in die dafür aufgestellten Abfallbehälter zu werfen.
  16. Das Mitführen von Messern (Springmesser), Schlagringen, Schlagstöcken oder dergleichen (Waffen) ist auf dem gesamten Freibadgelände verboten.
  17. Des Weiteren ist nicht gestattet:
    ⁃ die Verunreinigung des Beckenwassers,
    ⁃ das Ausspucken auf den Boden oder in das Beckenwasser,
    ⁃ das Auswaschen jeglicher Kleidung im Beckenwasser,
    ⁃ das Tragen von Badeschuhen, der Gebrauch von Seifen, Bürsten, oder ähnlichen Sachen im Schwimm- und Planschbecken,
    ⁃ das Erklettern von Bäumen, Zäunen und Brüstungen,
    ⁃ die Verteilung von Werbematerial oder das Aufhängen von Plakaten, ohne vorige Genehmigung der Betriebsleitung,
    ⁃ die Benutzung von Leder- und ähnlich harten Bällen im Schwimm- und Planschbecken,
    ⁃ die Anfertigung und/oderVerbreitung von Unterwasser-Foto- und/oder Videoaufnahmen,

    ⁃ der Konsum von Essen oder Trinken in Schwimm- oder Planschbecken.
  18. Nichtschwimmer*innen dürfen nur das für sie bestimmte Becken benutzen.

V. Ausgabe von Spiel und Sportgeräten

Spiel- und Sportgeräte werden gegen Entrichtung des festgesetzten Preises und gegen Hinterlegung des vorgeschriebenen Pfandes ausgegeben. Die überlassenen Gegenstände sind pfleglich zu behandeln. Eine missbräuchliche Verwendung oder der Verlust verpflichten zum Schadensersatz. Vor Verlassen des Bades sind die überlassenen Gegenstände der Ausgabestelle zurückzugeben.

VI. Ausnahmen

Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen sowie dem Schul- und Vereinsschwimmen können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf. Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichts- bzw. Kassenpersonal oder die Betriebsleitung entgegen.

VII. Inkrafttreten

Diese Haus- und Badeordnung tritt mit Aushang in Kraft.

Sigmaringen, 07.06.2021

 Markus Seeger

Geschäftsführer Stadtwerke Sigmaringen GmbH